STEUERTERMINE

ALLE STEUERTERMINE AUF EINEN BLICK

WIR UNTERSTÜTZEN SIE GERNE

Steuertermine finden jedes Jahr am gleichen Tag statt und dennoch werden die Termine und Fristen manchmal vergessen. Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Vergessen Sie keine Steuertermine mehr, wir helfen Ihnen gerne dabei. Melden Sie sich ganz bequem zu unserem Mandanten-Rundschreiben an und erhalten Sie jeden Monat die wichtigsten Termine.

STEUERTERMINE AUF EINEN BLICK

Beachten Sie bitte folgende Steuertermine.

Vierteljährlich zu leisten am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.
Vierteljährlich zu leisten am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.
Vierteljährlich zu leisten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Bei der Grundsteuer gelten grundsätzlich dieselben vierteljährlichen Zahlungstermine wie bei der Gewerbesteuer. Jedoch kann die Gemeinde verlangen, dass die Beträge bis einschließlich 15 Euro auf einmal am 15.3. und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am 15.2. und 15.3. zu zahlen sind.

Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen.
Diese Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu bezahlen. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 7.500 Euro betrug.
Dann sind die Voranmeldungen grundsätzlich bis zum 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10. abzugeben.
Bis zu diesen Terminen ist die Umsatzsteuer regelmäßig auch zu begleichen.

Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, dann sind die Umsatzsteuervoranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar immer am 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu zahlen.

Unabhängig von diesen Eurogrenzen ist bei Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben. Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

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ALS MANDANT STEHEN SIE AN ERSTER STELLE