MUSS ICH EINE STEUERERKLÄRUNG ABGEBEN, ODER MUSS ICH NICHT?
Für viele Arbeitnehmer ist die Steuerpflicht bereits durch den monatlichen Lohnsteuerabzug bei der Gehaltsabrechnung abgegolten.
Haben sie keine weiteren Einkünfte, muss in diesen Fällen keine Steuererklärung abgegeben werden.
Hat ein Arbeitnehmer höhere Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitszimmer), Sonderausgaben (Spenden, Versicherungsbeiträge) oder außergewöhnliche Belastungen (Kosten die durch Scheidung, einen Zivilprozess oder Unterhaltszahlungen entstehen), dann hat er zu viel an Steuern gezahlt – und sollte freiwillig eine Steuererklärung abgeben! Damit erfolgt dann die genaue Abrechnung über alle steuerrelevanten Einnahmen und Ausgaben des gesamten Jahres – dabei werden auch jene Lebenssachverhalte erfasst, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen.
Andererseits kann das Finanzamt auch annehmen, dass der Arbeitnehmer durch den Lohnsteuerabzug nicht genug Steuern gezahlt hat. Dann kommt es zur sogenannten Veranlagungspflicht, das heißt der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wann genau diese Abgabepflicht besteht, regelt das Einkommensteuergesetz in § 46.
Jeder Steuerbürger muss sich selbst darüber informieren, ob er eine Einkommensteuererklärung abgeben muss! Das Finanzamt schreibt also nicht automatisch alle Pflichtveranlagten an und fordert sie zur Abgabe der Steuererklärung auf.
ABGABEPFLICHT BEI ARBEITNEHMERN
In folgenden Fällen sind Sie zur eine Abgabe verpflichtet:
Lohnsteuerfreibetrag
Wer einen Lohnsteuerfreibetrag hat, ist abgabepflichtig. Beispiel: Sie haben sich wegen der hohen Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung einen Freibetrag eintragen lassen. Davon ausgenommen sind eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder Kinderfreibeträge – oder wenn der insgesamt erzielte Arbeitslohn im Jahr 2021 höchstens 12.250 Euro bei einem Single bzw. 23.350 Euro bei einem Paar betragen hat.
Nebeneinkünfte
Sie hatten Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr, dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen.
Lohnersatzleistungen
Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410 Euro im Jahr erhalten.
Einzelveranlagung bei Ehe-/Lebenspartnern
Hat in einer Ehe-/Lebenspartnerschaft einer der Partner eine einzeln veranlagte Steuererklärung abgegeben, dann muss auch der andere Partner eine Steuererklärung einreichen.
Steuerklassen bei Ehe-/Lebenspartnern
Sie und Ihr zusammen veranlagter Partner haben Lohn bezogen und die Steuerklassenkombination III und V oder Sie haben die Steuerklassen IV mit Faktor.
Freibeträge für Kinder
Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen einen Freibetrag für das gemeinsame Kind anders als hälftig aufteilen; das gilt für den Ausbildungsfreibetrag und den Behinderten-Pauschbetrag.
Scheidung und erneute Heirat
Sie haben sich scheiden lassen und im selben Jahr haben Sie oder Ihr Ex-Partner wieder geheiratet. Gleiches gilt für Verwitwete, die noch im selben Jahr erneut heiraten.
Mehrere Arbeitgeber
Sie haben von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Gehalt bekommen und die Steuerklasse VI.
Arbeitgeberwechsel / Eintrag „S“ in der Lohnsteuerbescheinigung
Sie waren innerhalb eines Jahres bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt und in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe „S“ eingetragen. Das bedeutet, dass Ihr neuer Arbeitgeber Lohnsteuer für sonstige Bezüge, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, berechnet hat – ohne Berücksichtigung des früheren Arbeitslohns beim alten Arbeitgeber.
Abfindung
Sie haben eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten.
Kapitalerträge
Sie haben Kapitalerträge, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
Verlustvortrag – Minus aus den Vorjahren
Sie hatten einen steuerlichen Verlust aus den Vorjahren. Wenn beispielsweise im Steuerbescheid 2020 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, dann muss für 2021 eine Steuererklärung abgegeben werden.
Für „Nicht-Arbeitnehmer“ – wie beispielsweise Selbständige, Gewerbetreibende oder Landwirte – gibt es eine Abgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Für 2021 beträgt dieser 9.744 Euro für einen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen; 19.488 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar.
Diese Beträge gelten auch für Rentner. Die Rente ist jedoch teilweise steuerfrei. Wie viel, das hängt davon ab, wann sie erstmals gezahlt wurde. Doch auch Rentner haben abzugsfähige Ausgaben. Erst wenn nach deren Abzug das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt, sind tatsächlich Steuern zu zahlen.
ABGABEPFLICHT BEI ARBEITNEHMERN
In folgenden Fällen sind Sie zur eine Abgabe verpflichtet:
Lohnsteuerfreibetrag
Wer einen Lohnsteuerfreibetrag hat, ist abgabepflichtig. Beispiel: Sie haben sich wegen der hohen Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung einen Freibetrag eintragen lassen. Davon ausgenommen sind eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder Kinderfreibeträge – oder wenn der insgesamt erzielte Arbeitslohn im Jahr 2021 höchstens 12.250 Euro bei einem Single bzw. 23.350 Euro bei einem Paar betragen hat.
Nebeneinkünfte
Sie hatten Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr, dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen.
Lohnersatzleistungen
Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410 Euro im Jahr erhalten.
Einzelveranlagung bei Ehe-/Lebenspartnern
Hat in einer Ehe-/Lebenspartnerschaft einer der Partner eine einzeln veranlagte Steuererklärung abgegeben, dann muss auch der andere Partner eine Steuererklärung einreichen.
Steuerklassen bei Ehe-/Lebenspartnern
Sie und Ihr zusammen veranlagter Partner haben Lohn bezogen und die Steuerklassenkombination III und V oder Sie haben die Steuerklassen IV mit Faktor.
Freibeträge für Kinder
Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen einen Freibetrag für das gemeinsame Kind anders als hälftig aufteilen; das gilt für den Ausbildungsfreibetrag und den Behinderten-Pauschbetrag.
Scheidung und erneute Heirat
Sie haben sich scheiden lassen und im selben Jahr haben Sie oder Ihr Ex-Partner wieder geheiratet. Gleiches gilt für Verwitwete, die noch im selben Jahr erneut heiraten.
Mehrere Arbeitgeber
Sie haben von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Gehalt bekommen und die Steuerklasse VI.
Arbeitgeberwechsel / Eintrag „S“ in der Lohnsteuerbescheinigung
Sie waren innerhalb eines Jahres bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt und in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe „S“ eingetragen. Das bedeutet, dass Ihr neuer Arbeitgeber Lohnsteuer für sonstige Bezüge, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, berechnet hat – ohne Berücksichtigung des früheren Arbeitslohns beim alten Arbeitgeber.
Abfindung
Sie haben eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten.
Kapitalerträge
Sie haben Kapitalerträge, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
Verlustvortrag – Minus aus den Vorjahren
Sie hatten einen steuerlichen Verlust aus den Vorjahren. Wenn beispielsweise im Steuerbescheid 2020 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, dann muss für 2021 eine Steuererklärung abgegeben werden.
Für „Nicht-Arbeitnehmer“ – wie beispielsweise Selbständige, Gewerbetreibende oder Landwirte – gibt es eine Abgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Für 2021 beträgt dieser 9.744 Euro für einen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen; 19.488 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar.
Diese Beträge gelten auch für Rentner. Die Rente ist jedoch teilweise steuerfrei. Wie viel, das hängt davon ab, wann sie erstmals gezahlt wurde. Doch auch Rentner haben abzugsfähige Ausgaben. Erst wenn nach deren Abzug das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt, sind tatsächlich Steuern zu zahlen.
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